Aktuelle Themen des Deutschen Bundestages
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Der 9. November – ein deutscher Gedenktag
Mit dem 9. November verbindet sich in Deutschland das Gedenken an die Reichspogromnacht vor 86 Jahren, an die Ausrufung der ersten deutschen Republik vor 106 Jahren und an das Jahr 1989, als an diesem Tag die Mauer in Berlin fiel. -
Änderungen beim Asylsystem strittig
Teils prinzipielle Zustimmung, teils erhebliche Skepsis, teils deutliche Ablehnung: In dieser Bandbreite bewegten sich am Montag, 3. November 2025, im Innenausschuss die Experten-Bewertungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS). Neben dem sogenannten GEAS-Anpassungsgesetz (21/1848, 21/2460) ging es um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz, (21/1850, 21/2462). "In der Praxis ungenügend" Finn-Christopher Brüning, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag, nannte die Reform des GEAS gut gemeint, aber in der Praxis ungenügend. Es entstünden Aktenberge, aber es komme zu wenig Entscheidungen. Der Vollzug des Asylgesetzes sei zu schwer, es gebe zu viele Unstimmigkeiten und unklare Begriffe. Brüning befürchtete zusätzliche Arbeitslast in den Ausländerbehörden, die kaum zu bewältigen sei. Der geplante Solidaritätsmechanismus werde zulasten Deutschlands und seiner Kommunen gehen. "Es gibt Nachsteuerungsbedarf" Apl. Prof. Dr. Andreas Dietz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Augsburg, sprach von einer Herkulesaufgabe, das dicke Paket europäischer Normen ins deutsche Recht zu transferieren. Den vorliegenden Entwurf halte er für eine gute Grundlage. Es gebe aber Nachsteuerungsbedarf. Neu am GEAS sei die fast ausschließliche Verwendung von automatisch anzuwendenden Verordnungen. Das solle die Anwendung in der EU erleichtern, lasse aber den Mitgliedstaaten nur noch geringe Spielräume. Die EU-Normen seien komplex und ihr Zusammenspiel untereinander hochkompliziert. Mancher Nachbesserungsbedarf werde sich erst in der tatsächlichen Anwendung durch Behörden und Gerichte ab Sommer 2026 zeigen. "Schutzzusagen für besonders vulnerable Personen fehlen weitgehend" Sophia Eckert, Handicap International, trug vor, 10 bis 15 Prozent der Geflüchteten hätten Schätzungen zufolge eine Behinderung. Die tatsächliche Zahl sei wohl höher, besonders bei psychischen Beeinträchtigungen. Behinderung im Kontext mit Flucht sei also keine Randerscheinung. Der Anspruch geflüchteter Menschen auf Schutz, Teilhabe und Unterstützung nach der UN-Behindertenrechtskonvention, der EU-Aufnahmerichtlinie und dem Grundgesetz sei keine Empfehlung, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung – auch für Bundesregierung und den Gesetzgeber. Dieser Pflicht werde mit den vorliegenden Gesetzesentwürfen nicht nachgekommen. Schutzzusagen für besonders vulnerable Personen fehlten weitgehend. Die Expertin beklagte, die GEAS-Reform bedeute den tiefsten Einschnitt ins deutsche Asylrecht seit 1993 und einen massiven Rückschritt für den Flüchtlingsschutz in Europa. Eckert bezog das unter anderem auf die Einführung von Asylgrenzverfahren unter ihr zufolge faktischen Haftbedingungen. "Freiheitsbeschränkungen drohen zur Regel zu werden" Dr. Annika Fischer-Uebler, Deutsches Institut für Menschenrechte, kritisierte, der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes berücksichtige die europarechtlichen Spielräume zugunsten von Schutzsuchenden nicht ausreichend. Gleichzeitig würden die Möglichkeiten, die Rechte zu beschränken, weitgehend ausgeschöpft. Insbesondere drohten Freiheitsbeschränkungen und Inhaftierungen von der Ausnahme zur Regel zu werden. Darüber hinaus enthalte der Gesetzentwurf Bestimmungen, die nicht Teil der GEAS-Reform seien. Fischer-Uebler verwies auf vorgezogene Asylverfahren an der Grenze. Sie sprach von erweiterten Möglichkeiten, Asylsuchende in ihrer Freiheit zu beschränken. Der Gesetzentwurf enthalte insgesamt Regelungen mit dem Risiko, Menschenrechte von Schutzsuchenden und Migrantinnen und Migranten zu verletzen. Verlangsamung der Verfahren prognostiziert Prof. Dr. Constantin Hruschka, Evangelische Hochschule Freiburg, erklärte, die Art und Weise, wie der Gesetzentwurf gemacht sei, führe dazu, dass er unlesbar sei. Deutschland laufe auf eine Phase zu, die die Gesetzesanwendung auf allen Ebenen sehr kompliziert mache. Das betreffe Behörden, Gerichte und die rechtliche Unterstützung der betroffenen Personen. Es werde zu einer Verlangsamung der Verfahren kommen, sagte Hruschka. Er erwarte eine Art vorprogrammiertes Chaos zumindest in der ersten Umsetzungsphase. Besonderen Anpassungsbedarf gebe es, wenn es um Garantien für besonders vulnerable Personen, insbesondere Kinder gehe. "Überforderte Migrationsverwaltung in den Mitgliedstaaten" Prof. Dr. Hansjörg Huber, Hochschule Zittau/Görlitz, erläuterte, Anlass für die umfangreiche Neugestaltung durch GEAS sei nicht zuletzt die Erfahrung, dass sich viele Antragsteller nicht im für sie zuständigen Staat aufhielten. Sogenanntes Durchwinken und Sekundärmigration ins Innere der EU seien aber bereits in der Vergangenheit weniger eine Folge fehlender rechtsverbindlicher Normen als vielmehr deren mangelnde Umsetzung in den Mitgliedsstaaten gewesen. Diese Vollzugsdefizite hätten aber auch auf überforderter Migrationsverwaltung in den Mitgliedstaaten beruht. Daran hätten auch die beiden in Eisenhüttenstadt und Hamburg errichteten Dublin-Zentren für die Unterbringung von Personen, für deren Asylverfahren andere Staaten in der EU zuständig sind, bisher nichts ändern können. "Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr umsetzen" Johann Friedrich Killmer, Deutscher Städtetag, bewertete GEAS als wichtigen Schritt zur besseren Steuerung der Migration in Europa. Dennoch bestehe weiterer Reformbedarf. Er verwies auf direkte Auswirkungen auf Rathäuser, Schulen, Kitas und Wohnquartiere. GEAS müsse rechtlich verlässlich und praktisch umsetzbar sein und dürfe nicht dazu führen, dass es zu mehr Bürokratie und umständliche Abfragen komme. Derzeit sei diese Gefahr leider gegeben. Insbesondere die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung übernehme grundlegende Probleme der Dublin-III-Verordnung. Den darin festgelegten Verpflichtungen müssten alle EU-Staaten und assoziierte Staaten nachkommen. Die Verfahren zur Überstellung in zuständige Länder müssten vereinfacht und beschleunigt werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr müsse zwingend umgesetzt werden. "IT-System muss neu entwickelt werden" Dr. Hans-Eckhard Sommer, Präsident des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, erklärte, die Umsetzung des neuen GEAS stelle alle beteiligten Behörden vor große Herausforderungen – in Deutschland ganz besonders sein Bundesamt. Es gelte, neue Verfahren zu implementieren. Nahezu alle Dienstanweisungen seien neu zu schreiben. Das IT-System müsse neu entwickelt werden. Er begrüßte deshalb, dass sich die Gesetzentwürfe im Kern auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung beschränkten. Es gehe vor allem darum, den bürokratischen Aufwand verringern zu helfen. Weitere vielleicht wünschenswerte Regelungen könnten späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben. "Wichtiger Baustein" Prof. Dr. Daniel Thym, Universität Konstanz, verwies darauf, dass nationale Maßnahmen die meisten öffentlichen Debatten über die Asylpolitik dominierten. Dennoch sei die europäische Zusammenarbeit im ureigensten deutschen Interesse. Es sei illusorisch, die Asylpolitik nachhaltig an den grünen Landesgrenzen in Mitteleuropa steuern zu wollen. Stattdessen müssten nationale, europäische und internationale Maßnahmen ineinandergreifen. In diesem Sinne beinhalte die GEAS-Gesetzgebung einige Verbesserungen, um die teils tiefsitzenden Defizite bei der Migrationssteuerung im Schengen-Raum und darüber hinaus zu mildern. Er sprach von einem wichtigen Baustein, der jedoch nicht das Ende der Fahnenstange sein dürfe. Dr. Philipp Wittmann, Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, sagte, die vorgelegten Gesetzentwürfe seien notwendig, um für EU-rechtlich zwingend erforderliche Anpassungsschritte an die bereits beschlossene Reform des GEAS umzusetzen. Sie seien dazu auch weitgehend geeignet. Eine Verbesserung in einer Vielzahl von Details sei allerdings notwendig. (fla/03.11.2025) Der Innenausschuss hat sich am Montag, 3. November 2025, in einer zweistündigen öffentlichen Anhörung mit den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, 21/1848, 21/2460) und zur Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz, 21/1850, 21/2462) befasst. Der Innenausschuss hat breit gefächerte Aufgaben: von Ausländer- und Asylpolitik bis zum Zivil- und Katastrophenschutz. Seine 42 Mitglieder versuchen, innere Sicherheit für die Gemeinschaft und Bürgerrechte für den Einzelnen in Einklang zu bringen. (03.11.2025) -
Anhörung zum Energiesteuer- und zum Stromsteuergesetz
Der Finanzausschuss hat sich am Montag, 3. November 2025, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) befasst. Aufgabe des 42 Mitglieder zählenden Finanzausschusses ist es, die ihm vom Plenum des Deutschen Bundestages überwiesenen Vorlagen zu beraten: vor allem Gesetzentwürfe der Bundesregierung, der Fraktionen und des Bundesrats, aber auch Anträge der Fraktionen, Berichte der Bundesregierung sowie Vorlagen der Europäischen Union. In den Bereichen der Finanzmarktregulierung (Banken, Wertpapier- und Versicherungsgeschäft), des Zollwesens und der Steuerpolitik hat der Finanzausschuss in der Regel die federführende Beratung inne. (03.11.2025) -
Tariftreuegesetz bei Sachverständigen umstritten
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Tariftreuegesetz (21/1941) ist bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 3. November 2025, auf Kritik in verschiedenen Punkten gestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen mit Tarifbindung vergeben werden. Kritik an bürokratischer Belastung Grundsätzlich abgelehnt wurde das Vorhaben von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Die Bundesregierung ignoriere die anhaltende wirtschaftliche Schwächephase und widerspreche „dem klaren Bekenntnis der Koalitionspartner zu einem nachhaltigen Bürokratieabbau“, heißt des in der schriftlichen Stellungnahme des BDA. Der Abteilungsleiter Arbeitsrecht des BDA, Roland Wolf, kritisierte neben der bürokratischen Belastung unter anderem, dass Haustarifverträge von Unternehmen keine Berücksichtigung finden sollen. Der auf AfD-Vorschlag geladene Verein „Zentrum – Die alternative Gewerkschaft“ begrüßte zwar die Zielsetzung gegen Lohndumping, lehnte den Gesetzentwurf aber dennoch ab. Dadurch, dass es jeweils den Tarifvertrag der stärksten Branchengewerkschaft zum Maßstab macht, werde „den großen, überwiegend im DGB organisierten Gewerkschaften de facto eine monopolähnliche Stellung eingeräumt“ werde, heißt es in dessen schriftlicher Stellungnahme. Das erklärte Ziel, die Tarifbindung zu stärken, erreiche man aber nur, „wenn es eine pluralistische Gewerkschaftslandschaft gibt“, sagte der Zentrum-Vorsitzende Oliver Hilburger. Kritik an Ausnahmen vom Geltungsbereich Die anderen Sachverständigen hatten keine so grundsätzlichen Einwände. Der Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte insbesondere Ausnahmen vom Geltungsbereich des Tariftreuegesetzes wie den Schwellenwert von 50.000 Euro, unterhalb dessen das Gesetz nicht angewendet werden soll, und die Nichtanwendung für Aufträge der Bundeswehr bis Ende 2032. Zu den weiteren Kritikpunkten des DGB gehört, dass die Einhaltung des Gesetzes nur anlassbezogen kontrolliert werden soll und nicht stichprobenartig, und dass Nachunternehmer und Verleiher von der Dokumentationspflicht befreit sein sollen. Trotz dieser Einwände begrüßte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell das Vorhaben ausdrücklich, da es die Tarifbindung stärken werde. Nach Ansicht der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) wird der Gesetzentwurf dem Ziel, die Tarifbindung zu stärken, allerdings nur begrenzt gerecht. Dazu sei der Schwellenwert von 50.000 Euro zu hoch angesetzt. Fast ein Viertel der Aufträge des Bundes im Baubereich falle so nicht unter das Tariftreuegesetz. Vor allem aber bemängele Antonius Allgaier von der IG BAU die vorgesehenen Kontrollen nach Aktenlage als unzureichend. So zeigten viele Beispiele auf dem Bau, „dass deutlich länger gearbeitet wird als auf dem Papier“. Die Lohnhöhe lasse sich aber nur in Verbindung mit der geleisteten Arbeitszeit kontrollieren. Schwächen bei Kontrolldichte und Kontrollstrategie Auch die von der Fraktion Die Linke nominierte Sozialwissenschaftlerin Dr. Karen Jaehrling vom Institut für Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen monierte „Schwachstellen bei der Kontrolldichte und Kontrollstrategie“. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf sähen Tariftreuegesetze auf Länderebene unangemeldete Kontrollen vor. „Papier ist geduldig“, sagte Jaehrling und nannte Beispiele aus der Praxis. Zudem hielten die Länder im Verhältnis mehr Personal für Kontrollen vor als die im Gesetzentwurf vorgesehenen acht Stellen. Ergänzend dazu wies Axel Joachim von der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf hin, dass deren Daten nicht zur Ermittlung der tatsächlich bezahlten Löhne beitragen könnten. Ihr lägen solche Daten nur aus Betriebsprüfungen vor, und die müssten nach sechs Wochen gelöscht werden. Gleichstellung kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien Der auf Vorschlag der Union geladene Verband „Dienstgeberseite der Caritas“ forderte, die im Sozial- und Gesundheitsbereich verbreiteten kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) im Gesetzestext mit Tarifverträgen gleichzustellen. Die AVR sähen teilweise niedrigere Löhne, dafür aber bessere Sozialleistungen vor als die entsprechenden Tarifverträge. Müssten nun kirchliche Anbieter dieselben Löhne zahlen wie gewerbliche Anbieter, wären sie im Wettbewerb benachteiligt. In anderen Fällen, in denen die nach dem Tariftreuegesetz herangezogenen Tariflöhne niedriger lägen, müssten die kirchlichen Anbieter dennoch ihre AVR einhalten und seinen so ebenfalls nicht konkurrenzfähig. Das Gesetz in vorliegender Form werde „zur Frage führen, ob sich kirchliche Hilfswerke überhaupt an Ausschreibungen beteiligen“, sagte Verbandsgeschäftsführer Marcel Bienich voraus. Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit Der Göttinger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Rüdiger Krause konzentrierte sich in seiner Stellungnahme auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzentwurfs. Er billigte dem Gesetzestext die Konformität mit dem Grundgesetz zu und sah keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifvertragsfreiheit. Europarechtlich sieht Krause eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, die jedoch aus dem Allgemeininteresse des Arbeitnehmerschutzes zu rechtfertigen sei. Allerdings schränkte Krause mit Blick auf den Europäischen Gerichtshof ein: „Ein kleines Risiko bleibt immer beim Gang nach Luxemburg.“ (pst/03.11.2025) -
Kritik von Krankenhäusern am Sparpaket zur Entlastung der Krankenversicherung
Gesundheitsexperten haben sich in einer zweiten Anhörung erneut mit dem Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Pflegekompetenzgesetz, 21/1511, 21/1935) befasst und dabei separat über einen sachfremden Änderungsantrag beraten. Die Koalition will das sogenannte „kleine Sparpaket“ zur Entlastung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an das Pflegegesetz anhängen. Scharfe Kritik an den Einsparplänen kam von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), die den Hauptteil der Einsparungen in Höhe von insgesamt zwei Milliarden Euro für 2026 tragen soll. Die Sachverständigen äußerten sich in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses am Montag, 3. November 2025, sowie in schriftlichen Stellungnahmen. Sparpaket der Bundesregierung Das Sparpaket umfasst drei Punkte: Geplant sind Einsparungen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bei den Kliniken sowie jeweils 100 Millionen Euro beim Innovationsfonds der GKV sowie bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen. Dem Änderungsantrag zufolge soll bei den Kliniken die sogenannte Meistbegünstigungsklausel für 2026 ausgesetzt werden. Damit wird der Kostenrahmen, der zugunsten der Krankenhäuser vergütet wird, verkleinert. Vergütet wird demnach nur die reale Kostensteigerung nach dem sogenannten Orientierungswert. Um die Verwaltungskosten der Krankenkassen zu deckeln, soll der Ausgabenanstieg 2026 gegenüber dem Jahr 2024 auf acht Prozent begrenzt werden. Schließlich wird auch das Fördervolumen für den Innovationsfonds 2026 einmalig von 200 auf 100 Millionen Euro reduziert. Beitragssatzsteigerungen erwartet Nach Einschätzung der Krankenkassen wird es trotz des vorliegenden Sparpakets 2026 zu Beitragssatzsteigerungen kommen. Der errechnete durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent für 2026 decke den kassenspezifischen Finanzbedarf für den gesetzlich geforderten Aufbau der Mindestreserven nicht ab, erklärte der GKV-Spitzenverband. Um die Reserven aufzufüllen, ergebe sich ein zusätzlicher Finanzbedarf von mindestens 0,1 Beitragssatzpunkten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die tatsächlich erhobenen Zusatzbeiträge zu Jahresbeginn 2026 im Durchschnitt drei Prozent überschreiten werden. Der Verband forderte, weitere große Ausgabenbereiche wie die Arzneimittelversorgung und die vertragsärztliche Versorgung in die Sparbemühungen einzubeziehen. Für ausgewogene Kostendämpfungsregelungen Auch die Techniker Krankenkasse (TK) forderte ausgewogene Kostendämpfungsregelungen, die weitere Leistungsbereiche umfassen sollten, etwa die ambulante oder die Heil- und Hilfsmittel-Versorgung. Die Frage sei auch, warum die Meistbegünstigungsklausel für Kliniken nicht dauerhaft abgeschafft werde. Was die Deckelung der Verwaltungsausgaben der Kassen betrifft, forderte die TK eine nach der Versichertenzahl differenzierte Regelung. Eine pauschale Deckelung sei nicht sachgerecht, weil sie von kosteneffizienten und wachsenden Kassen einen überproportionalen Einsparbeitrag erfordere. Die Knappschaft Bahn-See erklärte hingegen, ein erheblicher Teil der Sachkosten entfalle auf Grundstücke und Gebäude oder den IT-Betrieb und habe Fixkostencharakter. Sachkosten seien nur mittelbar abhängig von der Zahl der Versicherten. Die Innungskrankenkassen (IKK) erinnerten an das von der GKV geforderte Ausgabenmoratorium und die nötigen Strukturreformen. Ferner seien die Einsparungen über die Meistbegünstigungsklausel und die Verwaltungskosten der Kassen in der Umsetzung nicht hinreichend konkret. Es bestehe weiter dringender Handlungs- und Nachbesserungsbedarf. "Sparpaket völlig verfehlt" Nach Ansicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist das Sparpaket völlig verfehlt. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit mit Auflagen wie der Mindestvorhaltung für Personal selbst dafür gesorgt, dass die Kosten in den Krankenhäusern gestiegen sind. Gleichzeitig werde an unzeitgemäßen Vorgaben festgehalten und damit eine Entlastung der Krankenhäuser verhindert. Vor diesem Hintergrund sei das Sparpaket absolut unangebracht und inakzeptabel. Der Beschluss, die Sofort-Transformationskosten der Jahre 2022/2023 in Höhe von vier Milliarden Euro zumindest einmalig zu schließen, würde durch die geplante gesetzliche Änderung ad absurdum geführt. In der Anhörung warnte der Vertreter der DKG vor den möglichen Konsequenzen der Sparrunde für die Versorgung. Ende 2026 könnte die Finanzierungslücke größer sein als heute, nämlich bei knapp sechs Milliarden Euro. Spätestens dann wären Kliniken gezwungen, sich von defizitären Bereichen zu trennen, davon könnte etwa die Geburtshilfe betroffen sein. Mit der Meistbegünstigungsklausel seien die Kliniken im Übrigen keineswegs überfinanziert. Mehrere Fragen der Abgeordneten zielten in der Anhörung auf mögliche Kompromisse, um zum einen die Finanzierung der Krankenhäuser weiter zu sichern und zum anderen zu gewährleisten, dass die Krankenkassen die Beiträge wie versprochen 2026 nicht anheben müssen. Kassenvertreter forderten daraufhin nachdrücklich, das Sparpaket auf andere Versorgungsbereiche auszudehnen und teure, aber ineffiziente Versorgungsregelungen dauerhaft zu streichen. (pk/03.11.2025) -
Umsetzung der globalen Mindeststeuer sorgt für ein geteiltes Echo
Die Implementierung der globalen Mindeststeuer sorgt unter Experten für ein geteiltes Echo. Das ist das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montagnachmittag, 3. November 2025. Anlass waren der Gesetzentwurf des Bundesregierung zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (21/1865, 21/2467) und ein Antrag der Fraktion von Bündnis90/Die Grünen mit dem Titel „Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken“ (21/2245). Warnung vor Wettbewerbsnachteilen Dirk Nolte von der Steuerberatungsgesellschaft Ernst &Young Tax GmbH warnte vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Einführung der globalen Mindeststeuer. Der von der CDU/CSU-Fraktion geladene Experte verwies auf das sogenannte „Side-by-Side“-System der USA, das eine Koexistenz der globalen Mindeststeuer mit dem US GILTI-System ermöglichen und US-Konzerne von der Mindeststeuer ausnehmen soll. Diese Zielsetzung werfe erhebliche Fragen hinsichtlich der Erreichbarkeit eines "Level Playing Field" in der globalen Steuerlandschaft auf. Es bestehe die Gefahr, “dass durch die Exklusion der USA die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und insbesondere Deutschlands beeinträchtigt wird, warnt Nolte in seiner schriftlichen Stellungnahme. Für einheitliche Regelungen in der EU Auch Florian Köbler von der Deutschen Steuergewerkschaft (DSTG), geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, warnte vor dem Weg der USA. Es sei zu befürchten, dass weitere Staaten ähnliche Wege versuchten zu gehen. "Ich denke hier an China", sagte er. Es müsse deshalb versucht werden, zumindest auf EU-Ebene zu einheitlichen Regelungen zu kommen. Insgesamt zieht Köbler in seiner schriftlichen Stellungnahme aber ein positives Fazit zur globalen Mindeststeuer: “Die globale Mindestbesteuerung markiert einen Paradigmenwechsel in der internationalen Steuerpolitik. Nach jahrzehntelangem schädlichem Steuerwettbewerb etabliert Pillar 2 der OECD und G20 erstmals eine wirksame Untergrenze von 15 Prozent für multinationale Konzerne ab 750 Millionen Euro Jahresumsatz. Dies sichert Steuersubstrat, schafft faire Wettbewerbsbedingungen und stärkt das Vertrauen in den Steuerstaat. Die DSTG unterstützt diese Entwicklung grundsätzlich, da die Beschäftigten in der Finanzverwaltung täglich erleben, welche Ungleichgewichte durch aggressive Steuerplanungsmodelle entstehen." "Die Mindeststeuer funktioniert" “Die Mindeststeuer funktioniert„, befand auch Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Das zeige das Beispiel des chinesischen Onlinehändlers Temu. Dieser verlagere zwar weiterhin Gewinne nach Irland, müsse dort aber nun eine Ergänzungssteuer von 2,5 Prozent bezahlen. Jedoch löse die Mindeststeuer auch weiterhin nicht umfassend das Problem der Gewinnverlagerung über konzerninterne Lizengebühren. So verlagere das Unternehmen booking.com Gewinne in die Niederlande, wo diese mit weniger als 15 Prozent belastet würden. “Vor allem die größten und profitabelsten Konzerne aus den USA zahlen in Deutschland wegen dieser Schwächen kaum Steuern auf ihre hier erwirtschafteten Gewinne und reduzieren ihren globalen Steuersatz durch Gewinnverschiebung und Steuervermeidung auf etwa die Hälfte der deutschen Konkurrenz", heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme des Netzwerks Steuergerechtigkeit und des Tax Justice Networks. "Regeln zur Lizenzschranke nicht abschaffen" Letzteres war auf Vorschlag der Fraktion Die Linke geladen und wurde von Markus Mainzer vertreten. Dieser warnte davor, die Regeln zur sogenannten Lizenzschranke, die die Verlagerung von Gewinnen über Lizenzgebühren begrenzen soll, abzuschaffen. Es fehle dazu eine Kosten-Nutzen-Abschätzung. Dabei gebe es Institute in Deutschland, die das berechnen könnten, argumentierte Mainzer. Statt die Lizenzschranke abzuschaffen, sollte die Politik seiner Ansicht nach besser "bestehende Lücken gezielt schließen". Das gelte insbesondere mit Blick auf US-Unternehmen. Für die beiden Nichtregierungsorganisationen ist “die von der G7 im Juni 2025 vereinbarte Ausnahme für US-Konzerne von der Mindeststeuer (Side-by-Side) ein fatales Zeichen der Unterwerfung unter die Trumpsche US-Politik", wie sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme schreiben. Dagegen sieht der Sachverständige Dirk Nolte eine mögliche Abschaffung der Lizenzschranke weniger kritisch. Es gebe sehr wenige Fälle, bei denen die Lizenzschranke zur Anwendung gekommen sei. Nolte sprach von einer kleinen Zahl an Fällen, die "mit sehr viel Aufwand" nachzuprüfen seien. Deshalb sei deren Abschaffung "vertretbar und begrüßenswert". (bal/03.11.2025) -
Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 3. November 2025. Kreditwirtschaft, Handel und Verbraucherschutzverbände begrüßten den Entwurf, schlugen aber gleichzeitig eine Vielzahl von branchenspezifischen Änderungen vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Sie soll zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beitragen und bis zum 20. November 2025 umgesetzt werden. Den Abgeordneten ging es bei ihren Fragen an die Sachverständigen vor allem um den Überschuldungsschutz, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Wuchergrenze bei Krediten, die Wartefrist bei der Restschuldversicherung und die neu einzuführende Textform-Regelung. Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften Karen Bartel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion an der Anhörung teilnahm, ging in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf das Recht auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten und Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften ein. Positiv hervorzuheben sei, so Bartel, dass die Vorgaben der Richtlinie zum RTBF nahezu eins zu eins umgesetzt werden und ein Gold-Plating vermieden wird. Mit Gold-Plating wird die Einführung von Regelungen bezeichnet, die über die EU-Vorgabe hinausgehen. Zu Bündelungsgeschäften, die laut Richtlinie ausdrücklich zuzulassen seien, schlug Bartel mit Blick auf die siebentägige Wartefrist vor, diese zu streichen und den Abschluss von Restschuldversicherungen ohne Einschränkung zuzulassen. Anderenfalls würde Deutschland von den Vorgaben der maximalharmonisierenden Richtlinie abweichen. Während der Verhandlungen zur Richtlinie sei die Einführung einer siebentägigen Wartefrist diskutiert worden, der Unionsgesetzgeber habe sich allerdings bewusst dagegen entschieden. Verbraucherfreundlichere Kreditvergabe gefordert Johannes Müller vom Verbraucherzentrale Bundesverband schlug in seiner Stellungnahme vor, den Gesetzesentwurf an den entscheidenden Stellen im Sinne der Verbraucher und Verbraucherinnen nachzuschärfen. Im Einzelnen forderte Müller, die Cooling-Off-Periode für Restschuldversicherungen zu erhalten. Eine Streichung der Wartefrist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie würde jene Verbraucher und Verbraucherinnen am härtesten treffen, die für größere Anschaffungen auf Kredite angewiesen seien und zusätzlich teure Restschuldversicherungen abschließen müssten. Zudem müsse das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen erhalten werden. Würde die Unterschrift durch ein online anzuklickendes Häkchen ersetzt, würden Verbraucher und Verbraucherinnen einem hohen Risiko für missbräuchliche und übereilte Kreditabschlüsse ausgesetzt. Alien Mulyk vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland, die auf Vorschlag der Unionsfraktion eingeladen wurde, appellierte an den Gesetzgeber, angesichts der praktischen Auswirkungen der geplanten Umsetzung der Richtlinie – insbesondere der drohenden Einschränkungen des Kaufs auf Rechnung und der damit verbundenen Unsicherheiten für Händler und der Belastungen für Verbraucher – unverhältnismäßige bürokratische Hürden und wirtschaftlich nachteilige Mehrbelastungen zu vermeiden. Durch die Überarbeitung der Richtlinie werde der Kauf auf Rechnung in vielen Fällen einem Verbraucherkredit gleichgestellt. Deshalb sähen sich, trotz einiger Ausnahmeregelungen, Unternehmen großen Herausforderungen gegenüber, und der Kauf auf Rechnung werde auch für die Kunden unattraktiver. Der Kauf auf Rechnung sei aber wirtschaftlich gesehen etwas vollkommen anderes als ein klassischer Verbraucherkredit. Wartefrist und Textform umstritten Für den Bundesverband deutscher Banken begrüßte Dirk Stein den Regierungsentwurf als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stelle eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. In seiner Stellungnahme verwies Stein, der ebenfalls von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen wurde, gleichzeitig auf Nachbesserungsbedarf bei zentralen Punkten. Dies betreffe unter anderem Zahlungsaufschübe für Kreditkarten, die Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung und überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation. Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden, und die absolute Wartefrist für Restschuldversicherungen sollte gestrichen oder so ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer solchen Versicherung auf seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off-Periode von maximal drei Tagen möglich sein müsse. Aus der Sicht von Jakob Thevis, Stellvertretender Vorstand des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz, setzt der Entwurf die unionsrechtlichen Vorgaben behutsam um. Die Digitalisierung führe auch zu einem neuen Kaufverhalten. So gebe es die „Will-haben-Momente“, vor den man Verbraucher schützen müsse, weil sie zu einer hohen Verschuldung vor allem bei jungen Menschen führen könnten. Deswegen sei die „Cooling-off-Phase“ wichtig, die Verbraucherschützer gerne beibehalten würden, sagte Thevis, der von der SPD für die Anhörung vorgeschlagen wurde. Konkretere Verweisungsregelungen gefordert Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Anhörung benannt worden war, sprach sich in seiner Stellungnahme für den Erhalt der Unterschrift als Schutzfunktion aus. Die Textform sei damit nicht vergleichbar. Aus der anwaltlichen Praxis seien jetzt schon Fälle bekannt, in denen Verbraucher nicht merken, dass sie einen Darlehensvertrag aufnehmen oder ihre Unterschrift unter Darlehensverträgen gefälscht wurden. Tiffe zufolge ist zu begrüßen, Kleinkredite, die unter dem Begriff „Buy Now Pay Later“ bekannt geworden seien, möglichst lückenlos in die Regeln zu Verbraucherdarlehensverträgen einzubeziehen. Eine Abschaffung der Wartefrist bei Restschuldverträgen wäre ein Rückschritt für Verbraucher und würde dazu führen, dass Verbraucher wieder systematisch benachteiligt würden und sich die Verschuldungssituation für Verbraucher deutlich verschlechtern würde. Michael Weinhold von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der von der Fraktion Die Linke benannt worden war, nahm Stellung zur Umsetzung der in der Verbraucherkreditrichtlinie normierten Verweisungsregelungen der Kreditinstitute an eine unabhängige gemeinnützige Schuldnerberatung. Wie Weinhold in seiner Stellungnahme erläuterte, ist die Verweisung an unabhängige und wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste unter anderem im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung möglich. Analog zur Richtlinie sei im Entwurf eine Verweisungsoption („gegebenenfalls“) bei Ablehnung eines Darlehensvertrags an Schuldnerberatungsdienste enthalten. Diese sei aber nicht weiter definiert und lasse den Kreditgebern vollkommen freie Hand. Im Entwurf müsse daher geregelt werden, dass der Verweis wegen Ablehnung aufgrund drohender Zahlungsstörungen verpflichtend zu erfolgen hat. Anderenfalls gingen die Ziele ins Leere. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch Laut Bundesregierung sind für die Umsetzung der Richtlinie vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Laut Entwurf soll entsprechend den Vorgaben der Richtlinie unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden. Dem Entwurf zufolge sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte "Buy now, pay later"-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Bundesrat fordert Änderungen Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (21/2459) zu dem Entwurf unter anderem Änderungen in mehreren Bereichen des Entwurfs gefordert, um den Verbraucherschutz zu verbessern und Bürokratie abzubauen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme verweist die Bundesregierung auf die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie und lehnt viele der vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke fordern in Entschließungsanträgen zu dem Gesetzentwurf ((21(6)18, 21(6)25)) eine stärkere Betonung des Verbraucherschutzes. Den Grünen zufolge bleiben zu viele Schutzlücken, für die Linke bleibt er weit hinter den sozialen und verbraucherschutzrechtlichen Erfordernissen zurück. (mwo/03.11.2025) -
Anhörung zum Rechtsstaat unter Pandemiebedingungen
Die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ hat sich in einer vierstündigen öffentlichen Anhörung am Montag, 3. November 2025, dem Thema „Der Rechtsstaat unter Pandemiebedingungen: IfSG, Grundrechte und Eigenverantwortung“ gewidmet. IfSG steht für "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen". Um künftig besser auf Gesundheitskrisen vorbereitet zu sein, arbeitet die Enquete-Kommission interdisziplinär an der Frage, wie Risikobewertung, Früherkennung und Krisenbewältigung in künftigen Pandemien effektiver gestaltet werden können. Dabei sollen die Erkenntnisse aus den Bereichen Gesundheitswesen, Wirtschaft, Bildung, Soziales, Politik, internationale Zusammenarbeit und öffentliche Kommunikation zusammengeführt werden, um gezielt strukturelle Verbesserungen anzustoßen. Bis Ende Juni 2027 soll die Kommission einen umfassenden Abschlussbericht vorlegen, der konkrete Empfehlungen zur besseren Prävention, Bekämpfung zukünftiger Gesundheitskrisen und gesellschaftlichen Resilienz enthalten soll. Der Kommission gehören 14 Abgeordneten sowie 14 externen Sachverständige an. (03.11.2025) -
Sachverständige für Senkung der Übertragungsnetzkosten
Die von der Bundesregierung geplante Entlastung der Stromkunden ist in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 3. November 2025, von allen Sachverständigen begrüßt worden. Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (21/1863, 21/2472). Zur Reduzierung der Kostenbelastung der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte sollen Netzbetreiber im Jahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro erhalten. Grund für die Maßnahme sind die Preisbelastungen im Strommarkt. "Entlastung bleibt ein richtiges Instrument" Kerstin Andreae (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) erklärte, es würden nicht nur Verbraucher auf der Ebene der Übertragungsnetze, sondern alle stromverbrauchenden Netznutzer auch in nachgelagerten Netzen wirksam entlastet. Das Vorhaben der Regierung müsse aber zügig verabschiedet werden, mahnte sie an. v Andreae appellierte in ihrer Stellungnahme an die politischen Entscheidungsträger, sie sollten in der Kommunikation der geplanten Entlastung der Stromkunden „klar darauf hinweisen, dass die Entlastung bei den Kundinnen und Kunden aufgrund verschieden wirkender Effekte der allgemeinen Netzentgeltsystematik unterschiedlich ankommen wird“. Die Entlastung bleibe aber dennoch ein wichtiges und richtiges Instrument. Auch Dr. Carsten Rolle (Bundesverband der Deutschen Industrie) begrüßte den geplanten Zuschuss, der durchschnittliche Industriekunden um bis zu 57 Prozent entlasten könnte. Da sich der Zuschuss auf das Übertragungsnetz und damit auf die Netzentgelte auf Hochspannungs- und Transformationsebene beziehe, werde die Entlastung für Industriekunden – insbesondere auf höheren Spannungsebenen – direkter und substanzieller ausfallen. „Gelingt es, diesen Kostenrückgang über die nächsten Jahre zu verstetigen, wäre dies ein erster deutlicher Schritt zur politisch versprochenen Strompreissenkung“, erklärte Rolle. "Entlastung der Verbraucher auch angebracht" Felix Fleckenstein (Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB) erinnerte daran, dass der DGB wiederholt eine Stabilisierung der Netzentgelte eingefordert habe. Hohe Stromkosten würden den Wirtschaftsstandort gefährden und die Elektrifizierung der Volkswirtschaft hemmen. Insbesondere die Stromnetzentgelte hätten in den letzten Jahren deutlich als Stromkostentreiber gewirkt. Fleckenstein sagte, der Zuschuss könne sehr einfach in das bestehende Netzentgeltregime integriert werden, schnell wirken und sämtliche Stromverbrauchergruppen effektiv entlasten. Darüber hinaus sei aber auch eine Entlastung der Verbraucher angebracht. Als wichtigen Baustein und Schritt in die richtige Richtung bezeichnete Kerstin Maria Rippel von der Wirtschaftsvereinigung Stahl den Plan der Bundesregierung. Für die Stahlindustrie, die seit 2023 mit einem Anstieg der Übertragungsnetzentgelte um 130 Prozent und Mehrkosten von 300 Millionen Euro im Jahr konfrontiert sei und sich in einer existenziellen Krise befinde, sei dies eine „dringende und überfällige Entlastung“. Rippel forderte eine Verstetigung der Maßnahme für die nächsten Jahre. Zudem sollte ein verlässlicher und rechtssicherer Mechanismus zur Begrenzung der Übertragungsnetzentgelte eingeführt werden. "Klarheit für die Folgejahre schaffen" Stefan Kapferer (50Hertz Transmission) sagte, der Gesetzentwurf sei geeignet, die Kosten zu senken. Er erinnerte aber daran, dass von der Entlastung vor allem die Kunden profitieren würden, die direkt an die Übertragungsnetze angeschlossen seien. Alle anderen hätten weniger davon. Für die Folgejahre müsse auch Klarheit geschaffen werden, forderte er. Justin Müller (EWE AG) begrüßte, dass mit dem Zuschuss die Strompreise für 2026 gesenkt werden sollten. Das sei ein wichtiges Signal und stärke die Akzeptanz der Energiewende. Auch Müller wies darauf hin, dass die Entlastung für private Haushalte begrenzt sei. Die Entlastung sei ein erster Schritt, die Strompreise zu mindern. Es müsse aber mehr getan werden – zum Beispiel mehr Freileitungen statt Erdverkabelung. Janek Steitz (Dezernat Zukunft) nannte das Regierungsvorhaben eine „pragmatische und sinnvolle Maßnahme“. Mittelfristig sei der Zuschuss keine optimale Lösung, er entlaste Haushalte nur begrenzt und löse kein strukturelles Problem des Energiesystems. Diese Probleme müssten mit Vorrang gelöst werden. (hle/03.11.2025) -
Reform des SGB-VI-Anpassungsgesetzes unter Experten teils umstritten
Die von der Bundesregierung geplante Einführung eines Fallmanagements bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte mit besonderem Unterstützungsbedarf traf bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 3. November 2025, auf Zustimmung. Umstritten hingegen ist die im Gesetzentwurf „zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ – SGB VI-Anpassungsgesetz (21/1858) geplante Ausweitung der kurzfristigen, sozialversicherungsfreier Beschäftigung in der Landwirtschaft von 70 auf 90 Tage. Während Gewerkschaftsvertreter dies ablehnten und schon die aktuelle Regelung als falsch bewerteten, forderte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Anwendungsmöglichkeit der 90-Tage-Regelung für alle Branchen. Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Träger Jürgen Ritter von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) sagte während der Anhörung, im Rahmen des Fallmanagements werde es den Trägern der Rentenversicherung ermöglicht, im Sinne einer Modularisierung je nach Kompetenzen und Ressourcen bestimmte Teilaufgaben des Fallmanagements sowohl selbst zu erbringen, „als auch für Teile Dritte in Anspruch zu nehmen“. Damit würden die Handlungsmöglichkeiten der Rentenversicherungsträger im Sinne einer flexiblen und passgenauen Unterstützung im Teilhabeprozess erweitert, befand er. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ werde mit der Einführung eines Fallmanagements gestärkt. Zudem würden Impulse für eine verbesserte Integration von Versicherten mit vielfachen Problemstellungen gesetzt. Personenzentrierte Strukturen und Abläufe „Folgerichtig und zukunftsorientiert“ sei die Entscheidung, das Fallmanagement in das SGB VI einzuführen, befand Hugo Mennemann von der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management. „Es macht unbedingt Sinn, die komplexe Lebenssituation von Menschen, die in komplexen Hilfesituationen leben oder einen spezifischen Hilfebedarf haben, in den Blick zu nehmen und in das Versorgungssystem hinein vernetzt zu reagieren“, sagte er. Die Träger der Rentenversicherung sollten seiner Ansicht nach ausdrücklich verpflichtet werden, ihre Strukturen und Abläufe personenzentriert einzurichten. Aktuell seien Kann-Regelungen vorgesehen, die missverstanden werden und einige Träger in einer Haltung bestärken könnten, Hilfe weiterhin primär verwaltungsbezogen und mit Blick auf die Rechtssicherheit und Interessen des eigenen Hauses zu erbringen. Mischfinanzierung aus Steuer- und Beitragsmitteln Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüße die geplante Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei ihr, sagte BA-Vertreter Thomas Friedrich. Der Gesetzentwurf sehe jedoch deren ausschließliche Finanzierung aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung vor. Dies sei nicht sachgerecht, da der überwiegende Anteil der in der Arbeitsverwaltung registrierten Menschen, die über einen ausländischen Studien- oder Berufsabschluss verfügen, bei den Jobcentern registriert sei. Friedrich plädierte daher für eine Mischfinanzierung aus Steuer- und Beitragsmitteln. Bürokratiekosten für die Unternehmen BDA-Vertreter Robert Meldt hingegen bewertet es als „systemwidrig und inhaltlich nicht sinnvoll“, die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA zu übertragen. Zuständig für die Beratung und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen seien die Länder und Kammern, sagte er. Meldt warnte zugleich vor zunehmenden Bürokratiekosten für die Unternehmen. Wenn ein neues Betriebsstättenverzeichnis bei der Deutschen Unfallversicherung eingerichtet werden soll, müsse darauf geachtet werden, „dass dadurch nicht neue Meldepflichten für die Arbeitgeber entstehen“. Kurzfristige Beschäftigung Bereits in ihrer jetzigen Form sei die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit gravierenden Nachteilen für die Beschäftigten verbunden und sollte aus Sicht von Antonius Allgaier von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt „einschränkt und nicht ausgeweitet werden“. Die kurzfristige Beschäftigung sei vor allem für Studierende und Rentner gedacht, die anderweitig sozialversichert und daher nicht schutzbedürftig im Rahmen einer kurzzeitigen Beschäftigung sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, um Saisonkräfte aus anderen Staaten ohne ausreichenden Sozialversicherungsschutz zu beschäftigten, „erscheint missbräuchlich“. Diese Regelung auszuweiten sei ein sozialpolitischer Skandal, sagte Allgaier. Der bestehende Ausschluss von zentralen Sicherungssystemen wird mit der Ausweitung auf 90 Tage weiter verfestigt, ohne dass eine Kompensation in Form verbindlicher arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Schutzvorkehrungen vorgesehen ist, hieß es auch von Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Die kurzfristige Beschäftigung müsse wieder auf eine Bagatellregelung zurückgeführt werden, wurde gefordert. Positiv bewertete DGB-Vertreter Janosch Tillmann die geplante einmalige Möglichkeit, zur Versicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung zurückzukehren zu können. Die Genehmigungsfiktion, also die Geltung des Antrags mit Ablauf eines Monats, wenn die Einzugsstelle nicht rechtzeitig widerspricht, sei ebenfalls ein richtiger Schritt, befand er. Ziel des DGB bleibe jedoch die volle Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigung. Zugang zu den Geldleistungen Martin Kositza von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe kritisierte die geplante Regelung, dass die Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI zukünftig nur noch auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen kann, was mit dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher begründet wird. Dies werde den Zugang zu den Geldleistungen erschweren, sagte er. Ausnahmen soll es laut dem Gesetzentwurf nur geben, wenn der Zahlungsempfänger nachweisen kann, „dass er ohne eigenes Verschulden kein Konto bekommen hat“. Lehne aber eine Bank einem Wohnungslosen ein Konto ab, „geben sie das natürlich nicht schriftlich raus“, sagte Kositza. (hau/03.11.2025)